Freiwillige Berichtigung

Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung...

Veröffentlichungsdatum:

30.06.2023

Lesedauer

1 Minute

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Beschreibung

Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden (Artikel 13 des GvD Nr. 472/1997). Zusätzlich zur Steuer sind die Strafen und Zinsen zu entrichten:


Sprint Berichtigung:

  • Innerhalb 14 Tagen ab Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 0,10%  für jeden Tag der Verspätung einzuzahlen.

Kurze Berichtigung:

  • Ab dem 15. Tag und bis zum 30. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,50% einzuzahlen.

Mittlere Berichtigung:

  • Ab dem 31. Tag und bis zum 90. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,67% einzuzahlen.

Lange Berichtigung:

  • Vom 91. Tag bis zum 364. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 3,75% einzuzahlen.
  • Ab dem 365. Tag bis zum 729. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 4,29 % einzuzahlen.
  • Ab dem 730. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 5,00 % einzuzahlen.


Bei der freiwilligen Berichtigung werden Strafen und Zinsen zur geschuldeten Steuer dazugezählt und mit demselben Steuerkodex eingezahlt.

Kontakt

Steueramt

FRANZ-VON-DEFREGGER-GASSE 2, 39040 VILLANDERS+39 0472 866422steueramt@villanders.eu

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Zuletzt aktualisiert: 04.04.2025, 09:29 Uhr

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