Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe)

Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung...

Veröffentlichungsdatum:

30.06.2023

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2 Minuten

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Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet. Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) wurde gesetzlich erhöht und beträgt mit der vom Gemeinderat (Beschluss Nr. 8 vom 30.04.2018 beschlossenen Erhöhung der GAA-Basisbeitragssätze von 0,90 Euro pro Kategorie ab dem 01.01.2020:

  • 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  • 2,10 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, 
  • 1,75 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Die von den Abgabepflichtigen geschuldeten Beträge werden ohne Auf- und Abrundung auf den Euro eingehoben.


Von der Abgabe befreit sind:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • das Personal der Beherbergungsbetriebe und Personen, für deren Übernachtung keine Meldepflicht besteht.

Weitere Befreiungen sind im Artikel 4 der Verordnung über die Gemeindeaufenthaltsabgabe geregelt.

 

Inhaber der Abgabe ist die Gemeinde, in welcher der Beherbergungsbetrieb liegt. Damit sind gemeint:

  • gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences (Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58),
  • nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Jugendferienheime und -herbergen (Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58),
  • Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und nicht gewerbliche Vermietung von Zimmern und Wohnungen, welche im Artikel 1 Absatz 1/bis desselben Landesgesetzes geregelt sind, und
  • Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7.


Die Beherbergungsbetriebe sind Steuersubstitute mit Rückgriffsrecht gegenüber den Abgabeschuldnern (übernachtende Personen). 

Ab 2018 müssen alle Beherbergungsbetriebe monatlich innerhalb 15. des darauffolgenden Monats

  1. die Meldung über das Programm TIC-Web vornehmen (Übernachtungen)
  2. den Betrag der Meldung einzahlen und zwar auf folgendes Kontokorrent der Gemeinde Villanders: IBAN IT15T0811359140000302018608 

Das TIC-Web Programm erstellt nach erfolgter Mitteilung eine Zahlungsübersicht für die Überweisung an die Gemeinde, wobei für den Überweisungsgrund ein eigener Kode generiert wird. Dieser ist bei der Zahlung im Feld "Überweisungsgrund" genau einzugeben.

Beispiel für die Überweisung für den Monat Jänner 2018: GAA9999181

  • GAA steht für Gemeindeaufenthaltsabgabe
  • 9999 ist die LTS-Nummer des Betriebes (jeder Betrieb hat eine eigene Nummer)
  • 18 steht für das Jahr
  • 1 steht für den Monat Jänner

Sofern ein Steuersubstitut auf dem Gemeindegebiet mehrere Beherbergungsbetriebe oder mehrere Häuser verwaltet, muss er die Mitteilungen und die Überweisungen für jeden Betrieb getrennt vornehmen.


Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Steueramt gerne zur Verfügung.



 

Kontakt

Steueramt

FRANZ-VON-DEFREGGER-GASSE 2, 39040 VILLANDERS+39 0472 866422steueramt@villanders.eu

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Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024, 17:05 Uhr

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