Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Ab 1. Jänner 2014 ersetzt die Gemeinde-immobiliensteuer GIS die ehemalige IMU (galt für die Jahre 2012...

Veröffentlichungsdatum:

30.06.2023

Lesedauer

4 Minuten

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Ab 1. Jänner 2014 ersetzt die Gemeinde-immobiliensteuer GIS die ehemalige IMU (galt für die Jahre 2012 und 2013) und die vormalige ICI (galt bis 2011). Die GIS ist mit Landesgesetz Nr. 3 vom 23.04.2014 geregelt. Die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden in Südtirol keine Anwendung.

 

Der Gemeinderat genehmigt die Verordnung, die Hebesätze und den Freibetrag für die Hauptwohnung.

 

Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten

  • 1. Rate: Innerhalb 16. Juni ist die für das 1. Halbjahr geschuldete Steuer zu entrichten.
  • 2. Rate: Innerhalb 16. Dezember ist die Differenzzahlung der für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer zu entrichten.

Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.
Die geschuldeten Beträge werden nicht gerundet.
Beläuft sich die jährliche Steuer auf einen Betrag von 10,00 Euro oder weniger, ist keine Einzahlung erforderlich.

Für die Einzahlung muss der Vordruck F24 verwendet werden.

Den meisten Steuerträgern schickt die Gemeinde die Aufstellung der Immobilien mit der Vorausberechnung der Steuer zu, die aufgrund der Katasterdaten und der Daten, die dem Steueramt der Gemeinde bekannt sind, errechnet wird. Nach genauer Überprüfung der in der Berechnung angeführten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Zahlung mit den beigelegten Zahlscheinen (F24) an einem Post- oder Bankschalter oder über e-Payment im Online-Banking erfolgen.

Besonders zu beachten ist die korrekte Angabe des richtigen Gemeindekodex L971 für Villanders und des jeweiligen Steuerkodex: 
3980 Hauptwohnung samt Zubehör
3981 landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude
3982 Baugründe
3983 andere Gebäude
3984 andere Gebäude der Gruppe D
3985 Zinsen
3986 Strafen

 

Zahlung aus dem Ausland

Banküberweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Villanders
IBAN: IT15T0811359140000302018608
SWIFT Code: RZSBIT21213

 

Freiwillig Berichtigung

Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden.

 

Besondere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer

Achtung: Besitzt eine Familiengemeinschaft mehrere Wohnungen im Landesgebiet, kann nur eine als Hauptwohnung anerkannt werden.

Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: Als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.

Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Im Gebäudekataster eingetragene F3- und F4-Einheiten sind dem Baugrund gleichgestellt.

Für die Gebäude der Kategorie D/5 (Banken und Versicherungen) wird der ordentliche Steuersatz von 0,76% angewandt.

Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: Die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit. Für weitere Informationen siehe Beschluss der Landesregierung Nr. 1181 vom 07.10.2014. 

Die Katasterwerte der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert. Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

 

Dokumentationspflicht

Der Steuerpflichtige muss die in der Verordnung angeführten Bescheinigungen, Kopien der Verträge oder Ersatzerklärungen, die das Bestehen der Voraussetzung für die Steuererleichterung oder für die Nichtanwendung der Steuererhöhung erklärt, innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres einreichen, bei sonstigem Verfall der Steuererleichterung oder der Nichtanwendung der Steuererhöhung.
Die für die ICI und IMU eingereichten Dokumente behalten weiterhin ihre Gültigkeit, sofern sich der Tatbestand nicht geändert hat.

GIS-Erklärung: Die GIS-Erklärung ist innerhalb 30. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.

 

Weitere Informationen

  

JahrVerordnungBeschluss HebesätzeZusammenfassung
2024
Verordnung GIS ab 2023
Ratsbeschluss Nr. 5/2023
GIS Hebesätze und Freibeträge 2024
2023Verordnung GIS ab 2023Ratsbeschluss Nr. 5/2023GIS Hebesätze und Freibeträge 2023
2022Verordnung GIS 2016 - 2022Ratsbeschluss Nr. 64/2015GIS Hebesätze und Freibeträge 2022
2021Verordnung GIS 2016 - 2022
Ratsbeschluss Nr. 64/2015GIS Hebesätze und Freibeträge 2021
 2020Verordnung GIS 2016 - 2022
Ratsbeschluss Nr. 64/2015GIS Hebesätze und Freibeträge 2020
2019Verordnung GIS 2016 - 2022
Ratsbeschluss Nr. 64/2015GIS Hebesätze und Freibeträge 2019
2018Verordnung GIS 2016 - 2022
Ratsbeschluss Nr. 64/2015GIS Hebesätze und Freibeträge 2018

 

 

Zum Onlinedienst im Südtiroler Bürgernetz:

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Kontakt

Steueramt

FRANZ-VON-DEFREGGER-GASSE 2, 39040 VILLANDERS+39 0472 866422steueramt@villanders.eu

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 11.04.2024, 17:23 Uhr

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